Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
VALA ESTATE d.o.o., Immobilienagentur
51511 Malinska, Jaz 1
OIB (Personenidentifikationsnummer): 69653293505

I. Allgemeine Bestimmungen

Diese Geschäftsbedingungen (nachfolgend: Allgemeine Geschäftsbedingungen) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der Immobilienagentur (nachfolgend: Immobilienagentur) und einer natürlichen und/oder juristischen Person (nachfolgend: Auftraggeber), die einen Maklervertrag mit dem Immobilienmakler abgeschlossen hat. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Maklervertrages.
Für die Zwecke dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben bestimmte Begriffe und Namen die folgende Bedeutung:
Immobilienmakler – Immobilienagentur VALA ESTATE d.o.o. aus Malinska, Jaz 1.
1. Die Immobilienvermittlung bezeichnet alle Handlungen des Immobilienmaklers, die darauf abzielen, den Auftraggeber mit einem Dritten in Kontakt zu bringen, um mit ihm Verhandlungen zu führen, sowie alle Vorbereitungsarbeiten zur Durchführung erforderlicher Rechtsgeschäfte, die eine bestimmte Immobilie zum Gegenstand haben, welche gekauft/verkauft, getauscht, vermietet/gemietet, verpachtet/gepachtet usw. wird.
Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Eigentum und anderen dinglichen Rechten sind Immobilien im Allgemeinen Teile der Erdoberfläche (Grundstücke) und alles, was mit dem jeweiligen Grundstück auf oder unterhalb der Erdoberfläche dauerhaft verbunden ist.
Der Auftraggeber ist jede natürliche und/oder juristische Person, die den Maklervertrag mit dem Makler abgeschlossen hat (Verkäufer, Käufer, Mieter, Vermieter, Verpächter, Pächter und andere mögliche Beteiligte an einem Immobiliengeschäft).
Der Dritte ist eine Person, die der Immobilienmakler mit dem Auftraggeber zum Zweck der Verhandlung und des Abschlusses von Rechtsgeschäften, die eine bestimmte Immobilie zum Gegenstand haben, in Kontakt bringen möchte.
Die Provisionsgebühr ist der Geldbetrag, den der Auftraggeber dem Immobilienmakler für seine Maklerdienste zahlen muss.

II. Immobilienangebot

Das Immobilienangebot der Immobilienagentur VALA ESTATE d.o.o. basiert auf den Daten, die uns der Verkäufer schriftlich oder mündlich zugestellt hat. Der Immobilienmakler übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit der Daten in Bezug auf die Immobilienbeschreibung und/oder den Preis, da durch die Angabe falscher Daten oder Änderung der Verkaufsbedingungen seitens des Verkäufers Fehler auftreten können. Außerdem kann es passieren, dass die inserierte Immobilie bereits verkauft worden ist oder der Eigentümer auf den Verkauf verzichtet hat, ohne die Immobilienagentur darüber informiert zu haben. Der Empfänger (Auftraggeber – Käufer) von Angeboten und Mitteilungen sollte diese vertraulich behandeln und darf diese nur nach schriftlicher Zustimmung der Immobilienagentur VALA ESTATE d.o.o. an Dritte weitergeben. Ist dem Angebotsempfänger die seitens der Immobilienagentur vorgeschlagene Immobilie bereits bekannt, so hat er die Agentur unverzüglich darüber zu informieren.

III. Immobilienvermittlungsvertrag

(1) Mit dem Maklervertrag (im Folgenden: Vertrag) verpflichtet sich VALA ESTATE d.o.o. (Immobilienmakler) zum Versuch, einen Dritten zu finden und diesen mit dem Auftraggeber in Kontakt zu bringen, mit dem Ziel, ein bestimmtes Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit der Übertragung oder Begründung eines bestimmten Rechts an der Immobilie auszuhandeln und abzuschließen, während sich der Kunde verpflichtet, dem Immobilienmakler eine bestimmte Provisionsgebühr zu bezahlen, falls das Rechtsgeschäft zustande kommen soll.
(2) Der Vertrag wird schriftlich auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn er von beiden Parteien unterzeichnet wurde.

(3) In Bezug auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Immobilienmakler und dem Auftraggeber gelten die Vorschriften des Schuldrechts, Allgemeiner Teil.

IV. Kündigung des Vermittlungsvertrages

Wenn die Vertragsparteien die Vertragsdauer nicht bestimmt haben, gilt, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde. Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit kündigen, es sei denn, die Kündigung würde gegen die guten Sitten verstoßen. Der Vertrag darf nicht zu einem unangemessenen Zeitpunkt in der Absicht, den Makler seines Anspruchs auf die Provisionsgebühr zu berauben und ihm einen Schaden zuzufügen, gekündigt werden. Schließt der Auftraggeber während der Dauer des Vertrags oder nach seiner Kündigung (jedoch vor Ablauf von zwei Jahren) ein Rechtsgeschäft mit einer Person ab, die ihm durch den Immobilienmakler vorgestellt wurde, oder schließt er/sie ein Rechtsgeschäft mit einer Person ab, mit der er/sie das erste Mal durch den Immobilienmakler in Kontakt gekommen war, über einen anderen Vermittler, wird davon ausgegangen, dass er/sie gegen die guten Sitten gehandelt hat (im Sinne von Artikel 12 des Gesetzes über die Schuldverhältnisse), und er/sie wird verpflichtet, den vollen Betrag der Provisionsgebühr an den Immobilienmakler zu bezahlen. Der Auftraggeber hat dem Immobilienmakler auch alle entstandenen Kosten zu erstatten, falls ausdrücklich vereinbart wurde, dass er bestimmte Kosten separat, bzw. zusätzlich, bezahlen würde. Sollte der Auftraggeber nach Beendigung des Maklervertrages, jedoch innerhalb eines Zeitraums, der seine ursprüngliche Dauer nicht überschreitet, ein Rechtsgeschäft abschließen, das hauptsächlich die Folge der Handlungen ist, die der Immobilienmakler vor Beendigung des Maklervertrages vorgenommen hat, ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, den Immobilienmakler in vollem Betrag zu bezahlen.

V. Pflichten der VALA ESTATE d.o.o Immobilienagentur (des Immobilienmaklers)

Im Rahmen seiner Tätigkeit als Vermittler wird der Immobilienmakler, um den Abschluss eines Kauf-/Miet-/Pachtvertrags zu erleichtern, Folgendes unternehmen:
1. Er/sie wird versuchen, eine juristische oder natürliche Person zu finden und sie mit dem Auftraggeber in Kontakt zu bringen, mit dem Ziel, ein Geschäft abzuschließen.
2. Er/sie wird den Auftraggeber über den durchschnittlichen Marktpreis ähnlicher Immobilien informieren.
3. Er/sie wird die Unterlagen zu den jeweiligen Immobilien einsehen, um die Lage in Bezug auf das Eigentum und/oder andere dingliche Rechte zu prüfen und den Auftraggeber auf Folgendes hinweisen:

• offensichtliche Mängel und mögliche Risiken im Zusammenhang mit dem ungeregelten Status der Immobilie im Grundbuch,
• eingetragene dingliche Rechte oder sonstige Rechte Dritter an der Immobilie,
• Rechtsfolgen, sollten die Rechten Dritter nicht berücksichtigt werden,
• Mängel in Bezug auf die Baugenehmigung und die Nutzungsgenehmigung gemäß dem geltenden Recht,
• Umstände und Beschränkungen, die gemäß den gültigen Vorschriften bei einer Immobilientransaktion Anwendung finden.

4. Er/sie wird alles tun, was für die Präsentation der jeweiligen Immobilie auf dem Markt erforderlich ist, die Immobilie auf die geeignete Weise bewerben und alle anderen im Maklervertrag vereinbarten Handlungen vornehmen, die über die übliche Präsentation hinausgehen, wobei der Makler in dem Fall berechtigt ist, zusätzliche, im Voraus vereinbarte Kosten in Rechnung zu stellen.
5. Er/sie wird es den Käufern ermöglichen, die Immobilie zu besichtigen.
6. Wenn er/sie sich dazu ausdrücklich verpflichtet hat, wird er/sie an den Verhandlungen als Vermittler teilnehmen, um den Abschluss einer Vereinbarung zu erleichtern.
7. Er/sie wird die personenbezogenen Daten des Auftraggebers aufbewahren und, gemäß schriftlichem Auftrag des Auftraggebers, und auch jene Daten geheim halten, die sich auf die jeweilige Immobilie oder das Geschäft beziehen, an dem er/sie als Vermittler beteiligt ist.
8. Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand um ein Grundstück, wird er/sie den Zweck des betreffenden Grundstücks unter Beachtung der geltenden Raumordnungsvorschriften prüfen.
9. Er/sie wird den Auftraggeber über alle Umstände, die ihm bekannt sind oder bekannt sein sollten und die für den beabsichtigten Geschäftsbetrieb relevant sind, informieren, und
10. den Kunden mit den Bestimmungen des kroatischen Gesetzes zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vertraut machen.

VI. Pflichten des Kunden

Durch die Unterzeichnung des Maklervertrags mit der Immobilienagentur übernimmt der Kunde die folgenden Verpflichtungen:
1. Er/sie soll den Immobilienmakler über alle für die Vermittlung der jeweiligen Immobilie wichtigen Umstände informieren und genaue Angaben zum Objekt zustellen; falls er/sie  eine Standortgenehmigung, Baugenehmigung und/oder Nutzungsgenehmigung für die jeweilige Immobilie besitzt, die Gegenstand des Maklervertrages ist,  soll er/sie dem Makler Einsicht in diese Unterlagen, wie auch in sonstige Unterlagen, mit welchen die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den Dritten bescheinigt wird, ermöglichen.
2. Dem Makler die Dokumente zur Verfügung zu stellen, die sein Eigentum oder ein anderes dingliches Recht an der jeweiligen Immobilie, die Gegenstand dieses Vertrages ist, nachweisen, und den Makler vor allen im Grundbuch eingetragenen und nicht eingetragenen Lasten warnen, die auf der Immobilie bestehen.
3. Dem Immobilienmakler und dem Dritten, der am Abschluss des vorgeschlagenen Geschäfts interessiert ist, die Besichtigung der Immobilie ermöglichen.
4. Dem Immobilienmakler alle relevanten Daten über die jeweilige Immobile zustellen, was in erster Linie die Beschreibung der Immobilie und den Preis betrifft.
5. Bei Unterzeichnung des Vorvertrags oder des endgültigen Kaufvertrags die Provisionsgebühr an den Immobilienmakler bezahlen.
6. Dem Immobilienmakler die durch die Vermittlung entstandenen Auslagen erstatten, falls diese über die üblichen Kosten hinausgehen.
7. Den Makler schriftlich über alle Änderungen im Zusammenhang mit dem Vermittlungsauftrag, mit dem er/sie beauftragt wurde, informieren, und insbesondere über die Änderungen, die sich auf das Eigentum an der jeweiligen Immobilie beziehen.
Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, mit dem vom Auftragnehmer vorgeschlagenen Dritten Verhandlungen aufzunehmen, noch ist er verpflichtet, eine rechtliche Vereinbarung zu treffen. Der Auftraggeber haftet für den Schaden, falls er nicht nach den guten Sitten gehandelt hat, und ist verpflichtet, dem Immobilienmakler alle im Rahmen der Vermittlung entstandenen Kosten zu ersetzen, die jedoch nicht über den vereinbarten Betrag hinaus gehen können.

Der Auftraggeber haftet für Schäden, wenn er in betrügerischer Absicht gehandelt und Informationen, die für den Immobilienmakler für die Abwicklung des Vermittlungsgeschäfts von Bedeutung waren, unterschlagen oder falsche Angaben gemacht hat.
Nach Abschluss des vermittelten Geschäfts (Unterzeichnung des Vorvertrages bzw. des endgültigen Kaufvertrages, durch den sich der Auftraggeber zum Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäftes verpflichtet) steht der Immobilienagentur die Provisionsgebühr in voller Höhe zu. Die Provisionsgebühr ist bei Unterzeichnung oder unmittelbar nach Abschluss des jeweiligen Rechtsgeschäftes an die Agentur zu zahlen.
Ein Rechtsgeschäft gilt als abgeschlossen, wenn sich der Auftraggeber und der Dritte über den Vertragsgegenstand und den Preis geeinigt haben, d. h. zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages oder Vorvertrages oder nach Leistung einer Anzahlung im Zusammenhang mit dem vermittelten Rechtsgeschäft. Das vermittelte Rechtsgeschäft liegt nach diesen Bedingungen auch dann vor, wenn der Auftraggeber den Kaufvertrag oder den Vorvertrag unterzeichnet und/oder eine Anzahlung an den Dritten geleistet hat, mit dem er durch den Immobilienmakler in Kontakt gebracht wurde, und wenn sich die betreffenden Immobilien im Eigentum des Dritten oder seiner Familienangehörigen befinden, obwohl sie im Maklervertrag nicht ausdrücklich erwähnt werden.
Die Provisionsgebühr beinhaltet alle Kosten der Vermittlungstätigkeit seitens der VALA ESTATE d.o.o. Immobilienagentur. Falls die Agentur mit dem Auftraggeber die Erbringung zusätzlicher Leistungen vereinbart hat, die im Zusammenhang mit der jeweiligen Immobilienvermittlung stehen, jedoch nicht zum üblichen Leistungsumfang gehören, werden Mehrkosten verrechnet.

Die Höhe der Provisionsgebühr wird im Maklervertrag bestimmt. Die Mehrwertsteuer ist im Preis nicht inbegriffen.

VALA ESTATE d.o.o. PREISLISTE:

Erwerb und Verkauf

Die Provisionsgebühr wird als Prozentsatz des Gesamtbetrags des erzielten Kaufpreises berechnet.

Verkauf
Beim Verkauf wird dem Verkäufer die Provisionsgebühr in Rechnung gestellt (3 % und in jedem Fall nicht weniger als EUR 1.500,00).

Erwerb
Beim Erwerb wird dem Käufer eine Provisionsgebühr berechnet (3 % und in jedem Fall nicht weniger als EUR 1.500,00).

Die Provisionsgebühr wird dem Käufer in Rechnung gestellt, wenn dies zuvor vereinbart wurde oder wenn der Makler einen schriftlichen oder mündlichen Auftrag vom Käufer erhalten hat, in seinem Namen nach einer geeigneten Immobilie zu suchen.

Tausch
Im Falle eines Immobilientausches wird beiden beteiligten Parteien eine Provisionsgebühr in Rechnung gestellt, und der Prozentsatz in Höhe von 3 % wird auf der Grundlage des Wertes der erworbenen Immobilie berechnet.

VIII. Zusammenarbeit mit anderen Agenturen

VALA ESTATE d.o.o. Immobilienagentur ist offen für die Zusammenarbeit mit anderen Immobilienagenturen, die grundlegende ethische Grundsätze respektieren (sie machen keine falschen Angaben über ihre Geschäftstätigkeit, um auf diese Art und Weise an neue Kunden und Aufträge zu kommen, äußern sich aus dem gleichen Grund nicht herabwürdigend über andere Immobilienagenturen, machen keine unrealistischen Immobilienbewertungen, mit dem Ziel, Maklerverträge abzuschließen und die Konkurrenz vom Markt zu verdrängen, und treten nicht in den Medien auf, mit der Absicht, zum Nachteil anderer Agenturen Eigenwerbung zu betreiben).

IX. Allgemeine Bestimmungen und Streitbeilegung

Für die Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Agentur, die sich aus dem Maklervertrag ergeben und nicht durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den Maklervertrag geregelt werden, gelten die Vorschriften des Immobilienvermittlungsgesetzes und des Zivilschuldengesetzes. Im Streitfall ist ausschließlich das zuständige Gericht in Krk zuständig.

VALA ESTATE d.o.o. Immobilienvermittlung